Beschaffungsbedingungen

der ELESTA GmbH
Heuteilstrasse 18
CH- 7310 Bad Ragaz
(nachfolgend „ELESTA“ genannt)

1. Geltungsbereich
  1. Nachfolgende Beschaffungsbedingungen gelten für die Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Für Dienstleistungen, zu denen auch Reparaturen, Servicearbeiten, Beratungen, Programmierarbeiten, Instruktionstätigkeiten u. ä. gehören, gelten die nachstehenden Bedingungen mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6; hier gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. # Diese Beschaffungsbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von den Beschaffungsbedingungen der ELESTA abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt ELESTA nur an, wenn ELESTA ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Die Beschaffungsbedingungen gelten auch dann, wenn ELESTA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung / Leistung annimmt oder bezahlt.
  2. Die Beschaffungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
2. Auftragserteilung
  1. Ein Auftrag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich, durch Post oder E-Mail erteilt wurde; telefonisch erteilte Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie anschliessend durch ELESTA schriftlich bestätigt werden. Einer Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer bedarf es nicht. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch ELESTA, wobei ein E-Mail genügt.
  2. Kostenvoranschläge sind verbindlich. Vergütungen für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. oder Kostenvoranschläge werden nicht gewährt, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Entsprechendes gilt für die Ausarbeitung von Entwürfen, Berechnungen, Kalkulationen, Angeboten usw.
  3. Nimmt der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen an, ist ELESTA berechtigt, diese zu widerrufen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Preisvereinbarung
  1. Der im Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schliesst der Preis Lieferung „frei Haus“ einschliesslich Verpackung ein. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
  2. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Ein durch Ausführungsänderungen entstehender Mehr- oder Minderpreis ist ELESTA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er bedarf, um verbindlich zu werden, vor Herstellung oder Auslieferung des bestellten Gegenstandes der schriftlichen Bestätigung durch ELESTA.
4. Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto zu zahlen.
  2. Auf der Rechnung des Auftragnehmers muss die ELESTA- Bestell- Nr., die ELESTA- Material- Nr., das Ursprungsland sowie die statistische Warennummer angegeben sein. Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig behält sich ELESTA vor, die Rechnung unbezahlt an den Auftragnehmer zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Falle erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ELESTA im gesetzlichen Umfang zu.
5. Lieferbedingungen
  1. Wurde nichts anderes vereinbart, so ist der bestellte Gegenstand nach INCOTERMS 2020 „FCA“ (free carrier / frei Frachtführer) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu liefern. Liefert der Auftragnehmer aus dem Ausland, gilt die Incoterm- Bedingung „DAP“ (delivered at place / geliefert benannter Ort)“. Die Lieferung hat nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen. ELESTA ist berechtigt, den Frachtführer und die Beförderungsart zu bestimmen.
6. Gefahrenübergang / Erfüllungsort
  1. Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der Abnahme auf ELESTA über, andernfalls mit der Entgegennahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort.
  2. Erfüllungsort ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse.
7. Verzug
  1. Die im Auftrag angegebenen Lieferfristen und –termine sind bindend. Der in der Bestellung aufgeführte Liefertermin bedeutet Anliefertermin bei ELESTA.
  2. Wenn Umstände eintreten oder dem Auftragnehmer erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann, so ist der Auftragnehmer verpflichtet ELESTA hierüber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren.
  3. Der Auftragnehmer kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von ELESTA zu liefernden Unterlagen nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
  4. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist ELESTA berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt ELESTA Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ELESTA nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8. Beschreibung des bestellten Gegenstandes
  1. Soweit der Auftragnehmer von ELESTA technische Spezifikationen, technische Liefervorschriften, Zeichnungen, Muster, Angaben oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung des bestellten Gegenstandes oder der zu erbringenden Leistung allein massgebend. Falls ELESTA Ausfall- oder Erstmuster verlangt, darf mit der Serienfertigung erst nachdem ELESTA die Muster oder die Musterserie schriftlich genehmigt hat, begonnen werden. Bedenken des Auftragnehmers gegen ELESTA-Spezifikationen sind ELESTA unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Serienfertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch ELESTA begonnen werden.
  2. ELESTA kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
  3. Der Auftragnehmer ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von ELESTA zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
9. Mängelansprüche
  1. Mängelansprüche stehen ELESTA ungekürzt zu.
  2. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass der bestellte Gegenstand auch in der Sicherheitstechnik (Kommunikationsbaugruppen, die u.a. in oder mit sicherheitsrelevanten Produkten betrieben werden) eingebaut werden kann und deshalb die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des bestellten Gegenstandes gewährleistet sein muss. Hierüber hat der Auftragnehmer, falls er den bestellten Gegenstand nicht selbst hergestellt hat, den Hersteller oder Vorlieferanten in Kenntnis zu setzen.
  3. Die vereinbarte Spezifikation ist Bestandteil der Bestellung und kann nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs oder eine Zeichnung.
  4. Es besteht Einigkeit, dass Funktionsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Bedingungen nur besteht, wenn auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
  5. ELESTA wird dem Auftragnehmer offene Mängel der Lieferung / Leistung sofort schriftlich anzeigen, sobald sich nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemässen und ELESTA-üblichen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
  6. ELESTA ist insbesondere berechtigt vom Auftragnehmer nach Wahl von ELESTA Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  7. Für Mängelansprüche gilt die vom Auftragnehmer zugestandene Verjährungsfrist, jedoch mindestens 36 Monate. In Ermangelung einer vereinbarten Verjährungsfrist gilt die gesetzliche Regelung.
  8. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, dies nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.
  9. Sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung von ELESTA zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, steht ELESTA in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung grösserer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
  10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrags (einschliesslich Verjährungsfristen für Mängelansprüche) einen Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme CHF 1,5 Mio. pro Schadensereignis) abzuschliessen. Dieser ist ELESTA auf Verlangen nachzuweisen.
10. Produkthaftung / REACH / RoHS-Verordnung / Einsatzbereich
  1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, ELESTA insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von ELESTA durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen wird ELESTA den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen ELESTA weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat ELESTA auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.
  4. Die Bestimmungen der REACH/RoHS-Verordnung sind vom Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm hergestellten, importierten und eingesetzten bzw. der von Vorlieferanten bezogenen Stoffe zu garantieren. Wir fordern die Bestätigung, dass alle in denen vom Auftraggeber gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe für unsere Verwendungen entsprechend den Vorgaben der REACH/RoHS-Verordnung registriert sind.
  5. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte werden unter anderem in der Sicherheitstechnik (Sicherheitsschaltgeräte und programmierbare Sicherheitssteuerungen) eingesetzt. Sofern der Lieferant nicht selbst Hersteller ist, hat er seinen Vorlieferanten darüber zu informieren.
11. Rechte Dritter, Schutzrechte
  1. Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch ELESTA dürfen keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter wird ELESTA dem Auftragnehmer mitteilen. ELESTA wird von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. ELESTA ermächtigt insoweit den Auftragnehmer, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und aussergerichtlich zu übernehmen.
  2. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen ELESTA erheben. Der Auftragnehmer stellt ELESTA von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.
  3. Ist die Verwertung der Lieferung durch ELESTA durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
12. Geheimhaltung
  1. Alle Informationen, die der Auftragnehmer bei Durchführung des Vertrags von ELESTA erhält, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, über Neuentwicklungen oder Änderungen an ELESTA-Erzeugnissen, von denen er im Zuge der Auftragsausführung Kenntnis erlangt, solange Stillschweigen zu bewahren, bis er von ELESTA eine andere Weisung erhält.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, soweit diese sich in seinem Einflussbereich befinden, ebenfalls Stillschweigen bewahren.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.
  4. An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Berechnungen / Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich ELESTA Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, ELESTA erteilt hierzu dem Auftragnehmer die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von ELESTA zu verwenden. Die Unterlagen sind unverzüglich an ELESTA zurückzugeben, soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb der in Ziffer 2 bestimmten Frist die Bestellung annimmt. Wird die Bestellung angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an ELESTA zurückzugeben.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
13. Verhaltenskodex (Code of Conduct)
  1. Der Lieferant erkennt an, dass ELESTA einen Verhaltenskodex hat. Dieser Verhaltenskodex kann auf der Homepage von ELESTA eingesehen werden. Der Lieferant erfüllt die Anforderungen des Verhaltenskodex und wahrt gleichbleibend hohe Integritätsstandards in seinen Geschäftsbeziehungen.
  2. Unbeschadet anderer ELESTA aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe kann ELESTA den Vertrag und eine im Rahmen des Vertrags aufgegebene Bestellung ohne Haftung kündigen, falls der Lieferant den Verhaltenskodex in wesentlicher Weise verletzt.
  3. Wesentliche Verletzungen umfassen unter anderem Vorfälle von Zwangsarbeit oder Kinderarbeit, Korruption und Bestechung sowie die Nichterfüllung der im Verhaltenskodex dargelegten Umweltschutzanforderungen.
14. Datenschutz
  1. Der Lieferant wird hiermit davon unterrichtet, dass ELESTA seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern hierfür notwendig, an Dritte übermittelt.
15. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrags einschliesslich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das nächste für die ELESTA, im Kanton St. Gallen gelegene Gericht. ELESTA ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmern auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  3. Es gilt das Schweizerische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
  5. Vertragssprache ist deutsch.

Bad Ragaz, Juni 2023