Allgemeine Offert- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Offert- und Lieferbedingungen gelten für alle Offerten und Aufträge, der ELESTA GmbH (nachfolgend als ELESTA bezeichnet). Abweichungen davon müssen, wenn sie gültig sein sollen, schriftlich vereinbart werden. Mündliche und telefonische Abreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns, solange sie von uns nicht schriftlich akzeptiert worden sind, unverbindlich.
2. Offerten, Unterlagen und Zeichnungen
Unsere Offerten sind freibleibend. Unterlagen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung keinen dritten Personen, insbesondere keinen Konkurrenten zugänglich gemacht werden. Urheberrecht und geistiges Eigentum ist zu waren. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.
3. Vertragsschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben oder wenn der Besteller rechtzeitig und schriftlich die Annahme unserer unveränderten Offerte erklärt.
4. Datenschutz
Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass ELESTA seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern hierfür notwendig, an Dritte übermittelt.
5. Art und Umfang der Lieferung
Für Art, Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Darin nicht enthaltene Leistungen müssen schriftlich vereinbart und zusätzlich entschädigt werden.
6. Lieferfrist
Unsere Lieferfristen sind ohne gegenseitige Abmachung unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen oder wird angemessen verlängert,- wenn wir die erforderlichen technischen und kommerziellen Unterlagen nicht rechtzeitig erhalten oder wenn diese vom Besteller mit unserer Zustimmung nachträglich geändert werden;
- bei Lieferverzug unserer Lieferanten;
- wenn ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art eintreten, die bei uns den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;
- wenn der Besteller mit von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Geht die Nichteinhaltung eines Liefertermins nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Besteller hieraus kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Verzugsstrafe kann nur bei entsprechender Vereinbarung gefordert werden. Höhere Gewalt entbindet uns ohne weitere Ansprüche von Seiten des Bestellers von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der bestellten Stückzahl vor.
7. Preisstellung
Unsere Preise verstehen sich netto ab Lieferbetrieb und sind, soweit nicht anders vermerkt, ohne Mehrwertsteuer und andere Abgaben, Transport und Verpackung, Versicherung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und spätere Anwendungsunterstützung. Auch bei laufenden Aufträgen behalten wir uns eine verhältnismässige Erhöhung des Preises vor, wenn nach Vertragsabschluss z.B. Energiekosten, Werkstoffpreise oder Löhne steigen. Im Fall von Währungsfluktuationen oder anderen Veränderungen der Import/Exportkosten behalten wir uns vor, unsere Preise entsprechend anzupassen.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Der Übergang von Nutzen und Gefahr geht aufgrund des mit dem Kunden vereinbarten Incoterm (Incoterms 2020) auf den Kunden über. Ist nichts vereinbart gehen Nutzen und Gefahr spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt (dies gilt auch bei Frankolieferung). Wird der Versand aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, verzögert oder verunmöglicht, sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder bei einem Dritten einzulagern.
9. Höhere Gewalt
Der Liefertermin verschiebt sich und die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die ELESTA nicht zu vertreten hat.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von ELESTA zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird ELESTA dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ELESTA vom Vertrag zurücktreten.
Sofern solche Ereignisse ELESTA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist ELESTA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Solche Ereignisse sind u.a.:
- Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen
- militärische oder sonstige Machtergreifung
- Rechtmäßige oder unrechtmässige Amtshandlungen
- Enteignung
- Verstaatlichung
- längerer Ausfall von Transportmitteln
- Währungs- und Handelsbeschränkungen
- Embargo / Sanktionen
- Menschenrechtsverletzung, Arbeitsschutz, Kinderarbeit
- Umweltdelikte
10. Montage
Montage und Inbetriebsetzung gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat die Kosten für Arbeitszeit, Reisezeit, Transport, Verpflegung und Unterkunft unseres Personals zu übernehmen. Hilfskräfte sind auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Leistungen Dritter, die für die Montage unserer Apparate erforderlich sind, gehen zu Lasten des Bestellers.
11. Prüfung und Mitteilung
Der Besteller hat die Lieferung nach dem Gefahrenübergang unverzüglich nach Menge, Identität und Unversehrtheit zu prüfen und dabei festgestellte Mängel umgehend schriftlich mitzuteilen. Funktionale Mängel sind sofort nach erkennen anzuzeigen (qualifizierte Fehlermeldung).
12. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto, ohne Skonto oder anderweitige Abzüge, in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu unserer freien Verfügung an unser Domizil zahlbar. Allfällige unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Zahlungen mit Checks werden nicht akzeptiert. Die Zurückhaltung oder die Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen oder die Verrechnung von Gegenforderungen ist nicht gestattet.
Werden die Zahlungsfristen überschritten, verrechnen wir einen Verzugszins, der dem geltenden Ansatz für ungedeckte Bankkredite an unserem Domizil entspricht, mindestens aber 5 %.
13. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, die auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückgehen, leisten wir für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrenübergang Gewähr, indem wir nach unserem Ermessen mangelhafte Teile reparieren, auswechseln oder entsprechende Gutschrift erteilen. Wir tragen dabei nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unserem Werk entstehen.
Falls die Produkte nicht im Werk repariert oder ersetzt werden, gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
Stellt sich die Beanstandung als nicht berechtigt heraus, gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Bestellers. Von der Gewährleistung insbesondere ausgeschlossen sind Mängel, die auf natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, mangelhafter Lagerung, mangelhafter Weiterverarbeitung, Missachtung unserer Montage-, Betriebs- und Unterhaltsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unsachgemässem Eingriff insbesondere von Dritten beruhen.
Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die darauf zurückgehen, dass von uns nach Eingang der Mängelmitteilung erteilte Weisungen (z.B. sofortige Stilllegung, Produktionsstopp) nicht befolgt werden. Über diese Gewährleistung hinausgehende weitere Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz, Zahlungsrückbehalt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten hingegen nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.
14. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, und wir sind zur Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister berechtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungsortes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines seinem Landesrecht entsprechenden Sicherungsrechts mitzuwirken.
15. Vorschriften am Bestimmungsort
Liegt der Bestimmungsort ausserhalb der Schweiz, hat uns der Besteller rechtzeitig auf die massgeblichen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf Ausführung, Installation oder Betrieb beziehen. Kommt der Besteller dieser Information nicht oder ungenügend nach, gehen allfällige Verzögerungen und Anpassungen zu seinen Lasten.
16. Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen
Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit und sofern in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes angegeben ist. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert worden sind.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller und uns erwachsenen Verbindlichkeiten ist unser Sitz. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
Bad Ragaz, März 2022 / JSTE